Förderrichtlinien

Freundeskreis der Dreieichschule Langen e.V.

In der Fassung vom 27. April 2017

Auf Grundlage des § 6 der Geschäftsordnung haben Vorstand und Beirat des Vereins folgende Förderrichtlinien verabschiedet:

§ 1 Förderung durch den Verein

  1. Nach § 2 der Satzung des Vereins ist Gegenstand des Vereins u.a. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung an der Dreieichschule Langen über die Verpflichtung des Schulträgers hinaus. Die Vereinszwecke werden insbesondere durch die Bereitstellung von Sach- und Hilfsmitteln sowie Ausstattungen an der Schule verwirklicht.
  2. Dem Verein steht es dabei grundsätzlich frei, zu entscheiden, wie und durch welche Projektförderung er seine Vereinszwecke am besten umsetzen kann. Ein Anspruch auf Förderung durch Personen oder Organe der Schulgemeinde besteht nicht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  3. Der Verein kann Projekte auf Eigeninitiative hin unterstützen; eine Förderung kann aber auch durch Personen und Organe der Schulgemeinde angeregt und beantragt werden. Die Projektförderung und die Bereitstellung erfolgt auf Grundlage von Förderrichtlinien, die gemeinschaftlich durch den Vorstand und den Beirat erstellt und verabschiedet werden. Die Projektförderung und die Zuwendung von Sachmitteln dürfen den Bestand des Vereins nicht gefährden.

§ 2 Fördergrundsätze

  1. Bei der Entscheidung, ob ein Projekt gefördert werden soll oder nicht, ist der Verein in seiner Entscheidung grundsätzlich frei. Der Vorstand und der mitwirkende Beirat haben dafür zu sorgen, dass die jeweiligen Förderungen die Vereinszwecke bestmöglich verwirklichen.
  2. Bei der Entscheidung der Frage, ob und in welcher Höhe Projekte gefördert werden, sollen folgende Fördergrundsätze beachtet werden:
    • Nicht vom Verein initiierte Projekte werden auf Antrag gefördert. Der Antrag dient insbesondere dazu, dem Verein die für eine Entscheidung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und so die Arbeit des Vereins zu erleichtern.Der Antrag soll auf dem dafür vorgesehenen Formular erfolgen. Ein Antragsformular wird auf der Homepage des Vereins zur Verfügung gestellt.
    • Anträge sollen im Interesse der Antragsteller so rechtzeitig gestellt werden, dass eine vernünftige Abstimmung innerhalb des Vereins noch möglich ist.
    • Anträge werden grundsätzlich nach Eingang begutachtet; in besonderen Fällen (insbesondere bei eiligen Angelegenheiten) kann hiervon abgewichen werden.
    • Es sollen nur Projekte gefördert, die der Schulgemeinde insgesamt und möglichst dauerhaft zu Gute kommen. Förderungen kommen daher insbesondere nicht in Betracht für Klassenfahrten, Freizeiten oder Arbeits- und Verbrauchsmaterialien für Klassen und AGs.
    • Aus Mitteln des HKM für die Schulbetreuung dürfen nur Projekte der Schulbetreuung gefördert werden.
    • Es soll möglichst keine Dauerförderung erfolgen, um nachfolgenden Projekten nicht die Chancen auf eine Förderung zu nehmen. Eine wiederholte Förderung (bei jährlich wiederkehrenden Projekten) ist möglich, soll aber jeweils neu beantragt werden.;
    • Es ist nicht Aufgabe des Vereins, Aufgaben des Schulträgers durch Förderungen zu finanzieren. Die Ausstattung der Schule ist daher nicht förderungswürdig. In besonderen Fällen (z.B. bei Pilot- und Schwerpunktprojekten) kann der Verein entscheiden, auch Schulausstattungen zu fördern.
    • Der Werbeeffekt einer Förderung kann in die Entscheidungsfindung mit einbezogen werden.
    • Die Höhe der Förderung ist als Kriterium mit in die Entscheidung einzubeziehen; Förderungen dürfen den Bestand des Vereins nicht gefährden.

§ 3 Verfahren

  1. Auf Grundlage von § 7 Abs. 3 e. der Satzung wird der Beirat bei Projektförderungen und die Bereitstellung von Sachmitteln im Wert von mehr als EUR 250,00 schriftlich oder im Rahmen von Beiratssitzungen in die Entscheidungsfindung mit einbezogen.
  2. Förderungen erfolgen durch die Zurverfügungstellung von Finanzmitteln. Geförderte Gegenstände werden daher in der Regel durch die Schule angeschafft und werden Eigentum der Schule (bzw. des Schulträgers). Eine Vertretung des Vereins bei der Anschaffung von geförderten Gegenständen und Dienstleistungen scheidet insoweit aus. Auf die Förderungszusage können durch den Verein Abschläge gezahlt werden.
  3. Der Verein steht nicht dafür ein, dass eine Förderung ausreichend ist. Die Förderzusage kann aber ergänzt und insoweit „aufgestockt“ werden.
  4. Über Streit im Hinblick auf Förderungen entscheidet die Schulleitung.

§ 10 Inkrafttreten

Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, treten diese Förderrichtlinien am heutigen Tag in Kraft.