Geschäftsordnung des Fördervereins

Freundeskreis der Dreieichschule Langen e.V.

In der Fassung vom 07. Juli 2016

Die Mitgliederversammlung hat auf Grundlage des § 5 Abs. 6 lit. a. der Satzung auf Vorlage des Beirats folgende Geschäftsordnung beschlossen:

§ 1 Vorrang der Satzung

Die Geschäftsordnung ergänzt die Vorschriften der Satzung und ist unter Berücksichtigung der Regelungen der Satzung zu interpretieren und anzuwenden. Im Zweifel gehen die Regelungen der Satzung den Regelungen der Geschäftsordnung vor.

§ 2 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf Antrag kann bei berechtigtem Interesse die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Hierzu ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Anträge zur Tagesordnung sollen wenigstens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  3. Von dieser Regelung kann auf Beschluss der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgewichen werden.
  4. Nach Eröffnung der Mitgliederversammlung stellt der/die Versammlungsleiter/in die Ordnungsmäßigkeit der einberufenen Versammlung fest.
  5. Über Änderungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Für die Wahl des 1. und des 2. Vorsitzenden sowie des Kassenwartes wird jeweils ein Wahlleiter bestimmt. Der Wahlleiter wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt und kann auch dem Beirat angehören.

§ 3 Öffentlichkeit

Die Beratungen des Vorstands und des Beirates sind grundsätzlich nicht öffentlich.

§ 4 Beitrag

Der Mindestbeitrag beträgt pro Kalenderjahr:

  1. Für Ehemalige EUR 10,00
  2. Für Einzelmitglieder EUR 20,00
  3. Für Familien EUR 30,00
  4. Für Firmen EUR 100,00

Der Beitrag soll zu Beginn des Jahres gezahlt werden.

§ 5 Rechnungslegung

Die Rechnungslegung der Schulbetreuung erfolgt innerhalb des Vereins über einen eigenen Buchungskreis geführt. Es sind die Anforderungen des HKM zu beachten. Die Buchhaltung kann durch den Verein an eine Buchhalterin fremd vergeben werden.

§ 6 Projektförderung

  1. Auf Grundlage von § 7 Abs. 3 e. der Satzung wird der Beirat bei Projektförderungen und die Bereitstellung von Sachmitteln im Wert von mehr als EUR 250,00 in die Entscheidungsfindung mit einbezogen.
  2. Die Projektförderung und die Bereitstellung erfolgt auf Grundlage von Förderrichtlinien, die gemeinschaftlich durch den Vorstand und den Beirat erstellt und verabschiedet werden. Die Projektförderung und die Zuwendung von Sachmitteln darf den Bestand des Vereins nicht gefährden.

§ 7 Publizität

Die Satzung, die Geschäftsordnung und die Förderrichtlinien sollen auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden. Die Benutzungsordnung der Schulbetreuung wird bei berechtigtem Interesse auf Anforderung und vor der Anmeldung ausgehändigt; sie ist in der Schulbetreuung auszuhängen.

§ 8 Inkrafttreten

Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, tritt diese Geschäftsordnung mit Eintragung der am heutigen Tage beschlossenen Neufassung der Satzung ins Vereinsregister in Kraft.