Satzung des Fördervereins

Freundeskreis der Dreieichschule Langen e.V.

In der Fassung vom 07. Juli 2016

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der Dreieichschule Langen e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Langen, Hessen.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Zweck des Vereins ist:
    • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung an der Dreieichschule Langen über die Verpflichtung des Schulträgers hinaus und
    • die Förderung der Jugendhilfe und des Wohlfahrtwesens
      Die Vereinszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
    • die Beschaffung und Bereitstellung von Geld- und Sachspenden für Projekte an der Dreieichschule Langen und um die Dreieichschule Langen;
    • die Veranstaltung von Vorträgen und Weiterbildungsveranstaltungen und die Unterstützung von solchen Veranstaltungen;
    • die Beteiligung an Veranstaltungen der Schulgemeinde und die logistische und sachliche Unterstützung solcher Veranstaltungen;
    • die Bereitstellung von Sach- und Hilfsmitteln sowie Ausstattungen an der Schule;
    • die Unterstützung bei der nachhaltigen Bindung ehemaliger Schülerinnen und Schüler an die Dreieichschule Langen sowie die Aktivierung von Interessierten für die Belange der Schule; und
    • den Betrieb einer Schulbetreuung, Hausaufgabenhilfe und Mensaaufsicht und ähnlicher Einrichtungen für Schülerinnen und Schüler an der Schule.
    • Für die Wahl des 1. und des 2. Vorsitzenden sowie des Kassenwartes wird jeweils ein Wahlleiter bestimmt.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  5. Die Vereins- und Organämter des Vereins werden nur ehrenamtlich ausgeübt.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Gebietskörperschaften werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Für Familien kann eine Familienmitgliedschaft erworben werden. Alle Familienmitglieder sind in diesem Fall jeweils Mitglieder des Vereins..
  3. Der Eintritt in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung steht dem Betroffenen die Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
  5. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, bei Minderjährigen und bei Familienmitgliedschaften ist der Antrag von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben
  6. Beendigung der Mitgliedschaft:
    • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Sie endet zudem, wenn eine Streichung von der Mitgliederliste wegen eines Beitragsrückstands von mehr als 2 Jahresbeiträgen erfolgt.
    • Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Austrittserklärung möglich. Die Austrittserklärung muss bis zum 30. September des jeweiligen Jahres beim Vorstand eingegangen sein.
  7. Mitglieder des Vereins, die sich besonders um die Förderung der Dreieichschule Langen verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Beirat

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und in allen Angelegenheiten zuständig, für die nicht durch Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans begründet ist.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr, möglichst im jeweils ersten Quartal, statt. Sie wird vom Vorstand mit Einwilligung des Beirats einberufen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung per E-Mail unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Die Einladung erfolgt an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Zusätzliche Versammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand oder der Beirat dies beschließen oder wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Gegenstandes der Beschlussfassung die Einberufung schriftlich beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind diese Personen verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter oder eine Versammlungsleiterin. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vorläufige Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über Beschlussanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen durch das Handzeichen; wenn wenigstens ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin und von einem (weiteren) Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und vom Vorstand zu verwahren ist.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über folgende Punkte:
    • Die Geschäftsordnung des Vereins.
    • Die Nutzungsordnung der Schulbetreuung.
    • Ehrenmitgliedschaften.
    • Die Wahl der Kassenprüfer. Die Kassenprüfer gehören weder dem Vorstand noch dem Beirat an und werden für jeweils 2 Jahre gewählt. Es soll jedes Jahr ein Kassenprüfer gewählt werden; eine Wiederwahl ist zwei Mal möglich. Die Kassenprüfer legen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung den Kassenprüfungsbericht vor.
    • Feststellung der Ordnungsmäßigkeit des vom Vorstand vorgelegten Geschäfts- und Kassenberichts. Auf Antrag eines Kassenprüfers entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    • Der/dem 1. Vorsitzenden
    • Der/dem 2. Vorsitzenden
    • Der/dem Kassenwart/in
    • Der/dem Pressewart/in
    • Der/dem Protokollführer/in
    • Sowie zwei Beisitzer/innen
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der /die Kassenwart/in. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben jeweils bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Gibt es für eine Vorstandsposition mehr als einen Bewerber, muss die Wahl geheim durchgeführt werden. Auf die geheime Wahl kann einstimmig verzichtet werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Hierauf kann einstimmig verzichtet werden. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbeschränkt möglich.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen jedoch längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung, einen kommissarischen Nachfolger bestimmen.
  5. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen der jeweiligen Mitgliederversammlung gewählt. Bei den übrigen Mitgliedern des Vorstandes ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  7. Der Vorstand beschließt über und ist insbesondere zuständig für folgende Punkte:
    • Führung der laufenden Vereinsgeschäfte
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • Die Projektförderung und Bereitstellung von Sachmitteln
    • Durchführung und Erstellung des Jahresberichts
    • Die Aufnahme von Mitgliedern
    • Die Organisation und Verwaltung der Schulbetreuung, der Hausaufgabenhilfe und der Mensaaufsicht sowie ähnlicher Schuleinrichtungen.

§ 7 Beirat

  1. Bei dem Verein wird ein Beirat gebildet. Der Beirat setzt sich zusammen aus
    • Den Mitgliedern des Vorstandes
    • Mindestens zwei aus der Mitgliederversammlung gewählten Beiräten/innen
    • Einem Mitglied des Kollegiums der Dreieichschule Langen
    • Der/dem Vorsitzenden des Schulelternbeirates
  2. Die Amtszeit des Beirates ist identisch mit der des ersten Vorsitzenden. Eine Wiederwahl von Beiräten ist unbeschränkt möglich.
  3. Der Beirat hat die Aufgabe, an folgenden Beschlüssen mitzuwirken
    • Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen des Vereins
    • Vorberatung von Anträgen an die Mitgliederversammlung
    • Aufstellung und Abänderung der Geschäftsordnung
    • Bildung von Ausschüssen
    • Mitbestimmung bei der Projektförderung und der Bereitstellung von Sachmitteln gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung.
  4. Der Beirat wird durch den Vorstand einberufen.

§ 8 Verwaltung, Beitrag

  1. Die Tätigkeit im Verein und in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Zur Umsetzung seiner Aufgaben insbesondere im Bereich der Schulbetreuung, der Hausaufgabenhilfe und der Mensaaufsicht sowie seiner Geschäftsstelle kann sich der Verein auch angestellter Mitarbeiter bedienen
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung in der Geschäftsordnung festgelegt. Festgelegt werden Mindestbeiträge.
  4. Für die Nutzung der Schulbetreuung wird pro Schuljahr ein gesonderter Kostenbeitrag erhoben. Der Kostenbeitrag wird zu Beginn des jeweiligen Schuljahres entrichtet.
  5. Die Verwaltung der Beiträge und Spenden des Vereins wird in der Geschäftsordnung des Vereins geregelt.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer gesondert und nur für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 90% der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abwicklung des Vereins erfolgt durch zwei in dieser Mitgliederversammlung mit Mehrheit der gültigen Stimmen bestimmten Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis Offenbach – Dreieichschule Langen – zwecks Verwendung für die Förderung von Lehre, Wissenschaft und Forschung an der Dreieichschule Langen.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand des Vereins ist Langen, Hessen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.